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Statuten des Vereins
CCKD - CIROS Centrum für
Ketogene Diät
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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(1) |
Der Verein führt den Namen ”CCKD - CIROS
Centrum für Ketogene Diät“. |
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(2) |
Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine
Tätigkeit auf den gesamten deutschsprachigen Raum. |
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(3) |
Die Errichtung von Zweigvereinen ist
beabsichtigt. |
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Weitergabe von Informationen über die Ketogene Diät und deren
Anwendungsbereiche, insbesondere betreffend die Behandlung therapieresistenter
Epilepsieformen und anderer Erkrankungen an die interessierte Öffentlichkeit.
Darüber hinaus sollen PatientInnen und deren Betreuungspersonen betreffend den
Zugang zu Informationen über die ketogene Diät unterstützt und hinsichtlich der
Anwendung der Ketogenen Diät begleitet und gefördert werden.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) |
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2
und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. |
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(2) |
Als ideelle Mittel dienen |
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a) |
die Durchführung von
Informationsveranstaltungen, Schulungen, Vorträgen und Versammlungen |
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b) |
die Herausgabe von Publikationen in
schriftlicher und virtueller Form |
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c) |
die Verbreitung von Informationen über das
Internet, insbesondere die Verwaltung einer Vereins-Homepage |
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d) |
die Kooperation bzw. Vernetzung mit
Organisationen, Interessensgruppen und Vereinigungen im In- und Ausland |
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e) |
die Beratung und Betreuung von Betroffenen
sowie die Durchführung von Schulungsveranstaltungen |
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(3) |
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch |
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a) |
Erträgnisse aus Veranstaltungen |
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b) |
Spenden und sonstige Zuwendungen |
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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(1) |
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. |
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(2) |
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll
an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
die die Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen, denen aber innerhalb des
Vereines kein Stimmrecht zukommt. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. |
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) |
Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden. |
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(2) |
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
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(3) |
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins. |
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(4) |
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. |
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. |
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(2) |
Der Austritt kann nur zum 31. 12. eines jeden
Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich. |
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(3) |
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. |
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(4) |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden. |
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu. |
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(2) |
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die
Ausfolgung der Statuten zu verlangen. |
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(3) |
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. |
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(4) |
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. |
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(5) |
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den
geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. |
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(6) |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. |
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
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(1) |
Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. |
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(2) |
Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf |
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a. |
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung, |
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b. |
schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder, |
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c. |
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5
erster Satz VereinsG), |
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d. |
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21
Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), |
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e. |
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) |
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binnen vier Wochen statt. |
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(3) |
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). |
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(4) |
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. |
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(5) |
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –
können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
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(6) |
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. |
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(7) |
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. |
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(8) |
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. |
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(9) |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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a) |
Beschlussfassung über den Voranschlag; |
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b) |
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer; |
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c) |
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands
und der Rechnungsprüfer; |
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d) |
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein; |
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e) |
Entlastung des Vorstands; |
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f) |
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; |
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g) |
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft; |
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h) |
Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereins; |
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i) |
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen. |
§ 11: Vorstand
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(1) |
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und
zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in. |
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(2) |
Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. |
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(3) |
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei
Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben. |
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(4) |
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist der Obmann/ ist die Obfrau
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen. |
|
(5) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist. |
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(6) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag. |
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(7) |
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist
auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. |
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(8) |
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). |
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(9) |
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. |
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(10) |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. |
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegen-heiten:
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(1) |
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/ Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindest-erfordernis; |
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(2) |
Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; |
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(3) |
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten; |
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(4) |
Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; |
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(5) |
Verwaltung des Vereinsvermögens; |
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(6) |
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern; |
|
(7) |
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins. |
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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(1) |
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. |
|
(2) |
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Disposi-tionen)
des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds. |
|
(3) |
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden. |
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(4) |
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalver-sammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
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(5) |
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. |
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(6) |
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle
der Generalversammlung und des Vorstands. |
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(7) |
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich. |
§ 14: Rechnungsprüfer
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(1) |
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. |
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(2) |
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten. |
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(3) |
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und
Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß. |
§ 15: Schiedsgericht
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(1) |
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. |
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(2) |
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist. |
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(3) |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
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(1) |
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur
in einer General-versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. |
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(2) |
Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. |
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